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Barrierefreiheit auf der Website: Pflicht und Fristen nach BFSG

Barrierefreiheit auf der Website: Pflicht und Fristen nach BFSG

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Damit ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht. Betroffen sind längst nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch private Anbieter, die Produkte und Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen – vom Online-Shop bis zur Terminbuchung auf der Website.

Viele Unternehmen fragen sich jetzt: Bin ich überhaupt betroffen? Ab wann gilt das genau, und was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist? Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Fragen rund um die barrierefreie Website sachlich ein – ohne Panikmache, aber auch ohne das Thema kleinzureden. Ein Hinweis vorweg: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie zum „European Accessibility Act“ (EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen – selbstständig und ohne fremde Hilfe. Das betrifft zum Beispiel Menschen mit Seh- oder Höreinschränkungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen.

Für Websites und Online-Angebote bedeutet das konkret: Sie müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch robust sein. Als Maßstab dienen die international anerkannten Standards der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) beziehungsweise die darauf aufbauende europäische Norm EN 301 549. In der Praxis geht es um Dinge wie ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Alternativtexte für Bilder und eine saubere technische Struktur, die auch Screenreader verstehen.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das BFSG richtet sich vor allem an Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten (B2C). Sobald Sie online etwas verkaufen oder eine elektronische Dienstleistung anbieten, sollten Sie prüfen, ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt. Typische Fälle sind:

  • Online-Shops jeder Art, die Waren oder Dienstleistungen an Endkunden verkaufen (E-Commerce)
  • Websites mit Buchungs- oder Bestellfunktion, etwa für Termine, Tickets oder Reisen
  • Bankdienstleistungen und Zahlungsdienste, inklusive Online-Banking
  • Dienstleistungen im Personenverkehr und deren digitale Buchungswege
  • Telekommunikationsdienste sowie Anbieter von E-Books und Lesegeräten
  • digitale Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr generell, wenn sie sich an Verbraucher richten

Entscheidend ist der Verbraucherbezug. Eine reine Imagewebsite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt in vielen Fällen nicht direkt unter das Gesetz – sobald aber ein Shop, ein Vertragsabschluss oder eine elektronische Dienstleistung dazukommt, ändert sich die Einordnung. Da die Abgrenzung im Einzelfall knifflig sein kann, lohnt sich eine gezielte Prüfung Ihres konkreten Angebots.

Wer ist ausgenommen? Die Kleinstunternehmen-Regel

Das BFSG kennt eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen – allerdings nur im Bereich der Dienstleistungen. Von der Pflicht ausgenommen sind Anbieter von Dienstleistungen, die weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und gleichzeitig einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen (alternativ eine Jahresbilanzsumme bis 2 Millionen Euro). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Diese Ausnahme sollte man ehrlich einordnen: Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen physische Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, kann trotzdem in der Pflicht sein. Und selbst wenn Sie aktuell unter die Ausnahme fallen: Wächst Ihr Team oder Ihr Umsatz, kann die Pflicht später greifen. Unabhängig vom Gesetz ist eine barrierefreie Website ohnehin sinnvoll – sie erreicht mehr Nutzer, ist meist auch besser für SEO und wirkt professioneller. Die Ausnahme ist also kein Grund, das Thema komplett zu ignorieren.

Ab wann gilt die Pflicht? Fristen im Überblick

Der zentrale Stichtag ist der 28. Juni 2025. Seit diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, barrierefrei sein. Das betrifft insbesondere Websites und Online-Shops, die ab diesem Zeitpunkt betrieben werden – und damit faktisch nahezu jedes bestehende B2C-Angebot im Netz.

Für bestimmte Produkte und einzelne Dienstleistungsbereiche sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor, etwa für bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals, die über einen begrenzten Zeitraum weiter genutzt werden dürfen. Für die klassische Unternehmenswebsite mit Shop- oder Buchungsfunktion gilt jedoch: Die Pflicht ist bereits in Kraft. Ein Aufschieben „bis irgendwann“ ist hier nicht vorgesehen. Wer noch nicht umgestellt hat, sollte die Umsetzung der Barrierefreiheit zeitnah angehen.

Was droht bei Verstößen?

Die Einhaltung des BFSG wird durch die Marktüberwachung kontrolliert. Zuständig ist in Deutschland die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Diese Stelle kann Angebote prüfen – von sich aus oder auf Beschwerde von Verbrauchern und Verbänden.

Stellt die Behörde Mängel fest, läuft das in der Regel gestuft ab: Zunächst wird das Unternehmen aufgefordert, die Barrierefreiheit herzustellen. Kommt ein Anbieter dieser Anordnung nicht nach, sind weitere Maßnahmen möglich – bis hin zu Bußgeldern oder im Extremfall der Anordnung, die Dienstleistung nicht weiter anzubieten. Konkrete Bußgeldhöhen hängen vom Einzelfall ab; wichtig zu wissen ist vor allem, dass Verstöße nicht folgenlos bleiben.

Hinzu kommt ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt: Es besteht die Möglichkeit, dass fehlende Barrierefreiheit von Mitbewerbern oder Verbänden als Wettbewerbsverstoß aufgegriffen und abgemahnt wird. Ein akutes Massen-Abmahnrisiko lässt sich seriös weder behaupten noch ausschließen – klar ist aber, dass ein konformes Angebot dieses Risiko von vornherein vermeidet.

Was Sie jetzt tun sollten

Der sinnvollste erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme: Fällt Ihr Angebot unter das BFSG, und wenn ja, wie gut erfüllt Ihre Website die Anforderungen bereits? Ein strukturierter Barrierefreiheits-Check zeigt Ihnen, wo Ihre Seite steht und welche Punkte konkret nachzubessern sind – von Kontrasten und Tastaturbedienung bis zur technischen Struktur.

Aus diesem Check ergibt sich eine priorisierte Aufgabenliste, die Sie Schritt für Schritt abarbeiten können. Wie umfangreich das wird, hängt vom Ausgangszustand ab. Wenn Sie einschätzen möchten, was auf Sie zukommt, hilft ein Blick auf die Kosten einer barrierefreien Website. Wichtig ist, das Thema aktiv anzugehen, statt auf eine Beschwerde zu warten.

Ist Ihre Website BFSG-konform?

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Häufige Fragen

  • Ab wann gilt das BFSG?

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Stichtag müssen betroffene Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein. Für einzelne Produktbereiche gibt es begrenzte Übergangsregelungen, für die meisten Websites mit Shop- oder Buchungsfunktion ist die Pflicht jedoch bereits in Kraft.

  • Ist meine Website vom BFSG betroffen?

    Betroffen sind vor allem Angebote, die sich an Verbraucher richten, etwa Online-Shops, Buchungs- und Bestellsysteme oder Bank- und Telekommunikationsdienste. Eine reine Imageseite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt oft nicht direkt darunter. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, empfiehlt sich eine gezielte Prüfung Ihres Angebots.

  • Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

    Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Wächst Ihr Unternehmen, kann die Pflicht später greifen.

  • Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

    Die Marktüberwachung kann Mängel feststellen und zur Herstellung der Barrierefreiheit auffordern. Kommt ein Unternehmen dem nicht nach, sind Bußgelder und weitere Anordnungen möglich. Zusätzlich besteht ein Abmahnrisiko durch Mitbewerber oder Verbände. Ein konformes Angebot vermeidet diese Folgen von vornherein.

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